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§ 1 Name und Sitz
        (1) Der Verein führt den Namen "openJur e.V.".
        
        (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
        
        (3) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
§ 2 Geschäftsjahr
        Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
        § 3 Zwecke und Aufgaben
        (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und
        Berufsbildung. Sein Ziel ist die Erstellung, Sammlung und Verbreitung freier
        juristischer Inhalte in selbstloser Tätigkeit zu fördern, um so die Chancengleichheit beim
        Zugang zu Wissen und Bildung verbessern. Freie juristische Inhalte im Sinne des Vereins
        sind alle juristischen Werke und Inhalte, die von ihren Urhebern unter eine Lizenz gestellt
        werden, die eine freie Verbreitung ermöglicht, sowie amtliche Werke i.S.d. § 5 UrhG, die
        keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.
        
        (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
        
        - den Betrieb von Internetsystemen zur Erstellung, Sammlung bzw. Verbreitung freier juristischer Inhalte.
        
        - die Verbreitung freier juristischer Inhalte auf anderen Wegen, zum Beispiel in digitaler oder gedruckter
        Form.
        
        - die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema
        freie juristische Inhalte, freie juristische Online-Angebote und juristische Blogs. Dies soll beispielsweise
        durch Veranstaltungen oder Informationsmaterial geschehen.
        
        - die Klärung juristischer Fragen öffentlichen Interesses zum Beispiel durch Gutachten und/oder Studien.
        
        (3) Der Vereins kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für
        andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie
        weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.
        
        (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
        "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
        
        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
        Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
        aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
        unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
        § 4 Mitgliedschaft
        (1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
        
        (2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
        
        (3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt
        aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar
        nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
        
        (4) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein
        verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
        § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
        (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben
        darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
        
        (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in
        ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung
        pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse,
        E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das
        Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung
        frei.
        
        (3) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf
        Mitgliedsversammlungen.
        
        (4) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder
        Wahlrecht.
        
        (5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und
        Pflichten wie aktive Mitglieder.
        § 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
        (1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag
        entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem
        Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung
        anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.
        
        (2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der
        Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
        
        (3) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer
        dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
        
        (4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen
        werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die
        Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit 2/3
        Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben,
        sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit,
        auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen.
        In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
        
        (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
        Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist
        grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon
        unberührt.
        
        (6) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei
        Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach
        Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt
        mit dem Absenden der zweiten Mahnung.
        § 7 Mitgliedsbeiträge
        Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
        beschlossen.
        § 8 Organe des Vereins
        Organe des Vereins sind:
        
        - die Mitgliederversammlung
        - der Vorstand.
        § 9 Mitgliederversammlung
        (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
        
        - Die Wahl und Abwahl des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
        - Über Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
        - Die Entgegennahme sowie Beratung über Berichte des Vorstands,
        - Den Vorstand und den Schatzmeister zu entlasten,
        - Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
        - Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
        (2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen und sollte im ersten Halbjahr
        stattfinden. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der
        Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge
        sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
        eingegangen sein.
        
        (3) Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beiträge bzw. Fälligkeit
        der Beiträge) - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung
        gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
        der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
        
        (4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
        mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
        
        (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der
        Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Das Protokoll ist den
        Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs
        Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands oder der
        Versammlungsleitung oder mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.
        
        (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
        
        (7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
        
        (8) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
        
        (9) Jedes aktive Mitglied bzw. Ehrenmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein
        Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
        
        (10) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
        
        (11) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
        anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
        
        (12) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
        § 10 Vorstand
        (1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der
        Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder
        vertreten gemeinsam.
        
        (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
        
        (3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
        
        (4) Wiederwahl ist zulässig.
        
        (5) Die Amtszeit des alten Vorstands endet mit dem Tag, an dem die Wahl des neuen Vorstands erfolgt ist. Die
        Geschäfte des Vorstands werden bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an den neuen Vorstand vom alten Vorstand
        weitergeführt. Die Übergabe hat nach Wahl des neuen Vorstandes innerhalb von vier Wochen ab der Neuwahl zu
        erfolgen.
        
        (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
        
        (7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
        die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
        abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
        
        (8) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das
        Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über
        entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu
        informieren.
        
        (9) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
        § 11 Kassenprüfer
        Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die
        Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die
        Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung
        festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
        Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die
        Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht
        Angestellte des Vereins sein.
        § 12 Auflösung des Vereins
        (1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
        fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
        eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der
        Wissenschaft und Forschung und/oder der Volks- und Berufsbildung im Sinne der
        Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem
        Beschluss zur Auflösung des Vereins.
        
        (2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt,
        soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Stand: 16. August 2020